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Gerade in einer Zeit, in der sich die generelle Bevölkerungsstruktur wandelt, und die Lebenserwartung der Menschen sich stetig erhöht, kommt der Barrierefreiheit bei der Planung von Gebäuden (sei es ein Neubau, eine Modernisierung oder Umnutzung von bestehenden Häusern) einer immer größer werdende Bedeutung zu. Wenn ca. 1/3 der Bürger aller Altersschichten von Mobilitätseinschränkungen betroffen sind, muss man zwangsläufig von einer gesellschaftlichen Aufgabe sprechen, die es zum Ziel hat, diese Menschen wieder in das Zentrum des gesellschaftlichen Lebens zurückzurücken und sie an allen, für die nichtgehinderten Menschen ’normalen Alltagsaufgaben’, zu beteiligen. Hierbei gilt die Aufmerksamkeit gleichsam behinderten – und älteren Menschen. Nachfolgend sind kurz einige Behinderungsarten und daraus abgeleitete Planungs-anforderungen aufgezählt. a. Körperliche Einschränkungen Darunter sind alle Einschränkungen zu verstehen,
die ausschließlich den Bewegungsapparat des Menschen betreffen:
Amputationen, Schäden oder Erkrankungen, die die Gehfähigkeit
unterschiedlich stark Verringern oder einen Rollstuhl notwendig machen,
oder bei denen Greifen mit und ohne Kraftanforderungen, einseitig oder
beidseitig eingeschränkt ist, oder Füße anstelle von Händen
gebraucht werden. Einschränkungen des Sehens oder des Hörens und
des Sprechens. c. Seelische Einschränkungen / krankheitsbedingte Einschränkungen
Feinmotorische Einschränkungen betreffen hauptsächlich die Funktions- und Bewe-gungsfähigkeit der Finger/Hände/Arme; sie wirken sich auch auf die Handhabung von speziellen Papierstücken, Hängeakten, Tastaturen, Wählscheiben; Schaltern, Disketten, Feinsteuerung von Kontrollgeräten, reaktionsabhängige Handlungen und viele Dinge mehr. Wenn eine feinmotorische Störung vorliegt, müssen die möglichen Probleme gezielt hinterfragt und im Sinne einer barrierefreien Arbeitsorganisation und – platzgestaltung durch geeignete Hilfsmittel ausgeglichen werden. f. Mehrfache und kombinierte Einschränkungen und Schädigungen Eigentlich gehören alle Behinderungsarten in diese Gruppe, weil kaum eine Einschränkung ohne Einfluss auf Funktion und Möglichkeit anderer nicht betroffener Körperteile ist. Ein blinder Mensch mit Orientierungsschwierigkeiten ist auch bewegungsunsicher, ein gehörloser Mensch ohne Geräuschkulisse ist zum Beispiel zusätzlich im Straßenverkehr gefährdet. Somit gibt an sich die allgemeine Information, dass ein Bewerber im Rollstuhl sitzt, noch keine ausreichenden Hinweise über notwendige Ausstattungen. Details müssen sorgfältig hinterfragt werden, die möglicherweise progressive Entwicklung einer Behinderung ist zu analysieren und zu berücksichtigen. Quelle: Institut T.L.P. e.V. 1988 Barrierefreie Arbeiswelt für Menschen mit und ohne Behinderungen
Barrierefreies Bauen - Planungsanforderungen Behinderungen - Funktionsausfälle Um als Architekt oder Planer die individuellen und umfassenden Bedürfnisse behinderter und/oder alter Menschen architektonisch funktional umsetzen zu können, ist es notwendig, sich mit Zustandsbildern und Verläufen von Behinderungen auseinanderzusetzen. In den folgenden Kapiteln können lediglich beispielhaft einige der häufigsten Behinderungen und der daraus resultierenden Planungsanforderungen dargestellt werden. Leistungsminderung einzelner Organsysteme Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates Die Vielzahl der Mobilitätseinschränkungen und Funktionsausfälle stellt sich wie folgt dar: Einseitig in der Greiffähigkeit eingeschränkt, beidseitig in der Greiffähigkeit eingeschränkt, einseitig nicht greiffähig, beidseitig nicht greiffähig, einseitig ohne Hand/Arm, beidseitig ohne Hand/Arm, begrenzt oder zeitweise gehfähig, nicht gehfähig, nicht gehfähig - einseitig bewegungseingeschränkt, nicht gehfähig - im Oberkörper bewegungseingeschränkt, nicht gehfähig - nicht aktiv bewegungsfähig, unkontrollierte Bewegungen der Arme, der Beine oder aller Gliedmaßen, eingeschränkte Koordination des Bewegungsapparates. Poliomyelitis (Polio) Die Nervenzellen des Rückenmarkes werden durch eine Virusinfektion zerstört. Betroffen sind Muskelgruppen der Beine, des Rumpfes oder des Schultergürtels, wobei einzelne Muskelbereiche ihre Funktion behalten können. Hände, Arme, Oberkörper und Beine können in ihrer Bewegungsfähigkeit ausfallen. Planungsforderungen: Je nach dem Grad der Behinderung kommt für den Poliokranken eine Wohnung nach DIN 18025 Teil 1 oder Teil 2 in Betracht. Multiple Sklerose (MS) Es handelt sich um eine Erkrankung des zentralen Nervensystems (Gehirn und/oder Rückenmark), deren Ursache noch unbekannt ist. Die Krankheit kann in Schüben verlaufen, die in unterschiedlichen Zeitabständen und unterschiedlicher Stärke erfolgen. Je nachdem, welcher Teil des zentralen Nervensystems betroffen ist, können unter anderem Sehstörungen, Blasen- und Mastdarmstörungen, Koordinationsstörungen, Gangunsicherheit und Lähmungen auftreten. Die Benutzung eines Rollstuhles kann erforderlich werden. Planungsanforderungen: Um einen Umzug im fortgeschrittenen Stadium zu vermeiden, ist die Wohnung für an Multipler Sklerose Erkrankte nach DIN 10 025 Teil 1 zu gestalten. Brüche und Verletzungen der Wirbelsäule Besonders schwerwiegend sind Verletzungen des Rückenmarkes im oberen Bereich der Wirbelsäule. Sie verursachen besonders weitreichende Lähmungen. Planungsanforderungen: Für diesen Personenkreis ist eine Wohnung nach DIN 18 025 Teil 1 angemessen. Degenerative und entzündlich-rheumatische Erkrankungen an Wirbelsäule und Gelenken Die Mobilität ist je nach Befall der Gelenke und der Wirbelsäule beeinträchtigt. Planungsanforderungen: Im fortgeschrittenen Stadium der Krankheit kann im Einzelfall der Bezug einer Wohnung nach DIN 18 025 Teil 1 erforderlich sein. Spina bifida (SB) Spina bifida ist eine angeborene Behinderung, bei der ein Teil der Wirbelsäule gespalten ist. Je nach Lokalisation der Spaltbildung treten verschiedene Lähmungserscheinungen auf. Planungsanforderungen: Je nach Grad der Behinderung ist DIN 18 025 Teil 1 oder 2 zu berücksichtigen. Herz- und Kreislaufinsuffizienz Verminderte Leistung des Herz-Kreislaufsystems schränkt den Aktionsradius des Betroffenen ein. Durch therapeutische Maßnahmen kann die Leistungsfähigkeit zurückgewonnen werden. Der barrierefreien Wohnung, die körperliche Anstrengungen gering hält, kommt dann besondere Bedeutung zu. Planungsanforderungen: Barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnung und aller zur Wohnung gehörenden Räume gewährleisten (z. B. stufenlose Erreichbarkeit über einen Aufzug). Blasen- und Darminsuffizienz Die Funktion der Blase und des Darmes kann von der Entleerungsschwäche bis hin zur Schließunfähigkeit des Darmes beeinträchtigt sein. Planungsanforderungen: Bei Funktionseinschränkung der Blase und des Darmes ist der Sanitärraum nach DIN 18 025 Teil 2 zu planen. Bei Funktionsausfall der Blase und des Darmes ist der Sanitärraum nach DIN 18 025 Teil 1 zu planen. Funktionseinschränkungen der Sinnesorgane Sehbehinderungen Es gibt viele Ursachen für Sehbehinderungen, deren Verlauf unterschiedlich ist. Einzelne Krankheiten führen bis zur Blindheit. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen eingeengtem Gesichtsfeld (z. B. Retinitis pikmemtosa, Grüner Star), verminderter Sehschärfe, Maculadegeneration (Grauer Star), Zusammentreffen mehrerer Behinderungen, z. B. Netzhautablösung, Diabetes. Planungsanforderungen: Räume hell, nichtblendend und schattenlos ausleuchten, Gefahrenquellen (z. B. Stufen, Schwellen, Kanten) und Orientierungshilfen (z. B. Hinweisschilder, Schalter, Griffe) durch kontrastreiche Farben im gleichen Ton kenntlich machen. Blindheit Planungsanforderungen: Gefahrenquellen vermeiden (z. B. Stufen, Schwellen, Kanten), Orientierungsmöglichkeiten mit taktilen Elementen (z. B. Materialunterschiede des Fußbodens) schaffen, hochsicheres Glas (bei Ganzglastüren) verwenden, ausgeglichene akustische Raumbedingungen schaffen, optische Signale durch akustische Signale ersetzen (z. B. Kochplatte mit Lichtsignal, Lift mit Klingelzeichen). Hörbehinderung Angeborene Hörbehinderungen sind oft auch mit Sprachstörungen verbunden, da der Betroffene weder ausreichend hört, was andere sprechen noch was er selbst spricht. Später eintretende Schwerhörigkeit führt meist dazu, daß überlaut gesprochen wird. Planungsanforderungen: Ausgeglichene raumakustische Bedingungen schaffen, um die Verständlichkeit von Geräuschen und Lauten zu verbessern, schallmindernde Maßnahmen gegen erhöhten Lärm von draußen (z. B. Straßenlärm) vorsehen, Räume hell, nichtblendend und schattenlos ausleuchten, akustische Signale (z. B. Klingel, Telefon) durch optische Signale (z. B. Blinklicht) ergänzen. Gehörlosigkeit Planungsanforderungen: Räume hell, nichtblendend und schattenlos ausleuchten, um das Ablesen von den Lippen zu erleichtern, akustische Signale (z. B. Klingel, Telefon) mit optischen Signalen (Blinklicht) ergänzen. Blindheit und Gehörlosigkeit Bei Ausfall beider Sinnesorgane nimmt die betroffene Person ihre Umwelt ausschließlich durch Tasten und Riechen wahr. Planungsanforderungen: Gefahrenquellen vermeiden (z. B. Stufen, Schwellen, Kanten), Orientierungsmöglichkeiten durch taktile Elemente und Leitsysteme schaffen (z. B. Wechseln von Materialstrukturen), glatte, gut zu reinigende Wandoberflächen vorsehen, um hygienische Bedingungen zu schaffen und die Verletzungsgefahr gering zu halten (z. B. keinen rauen Putz verwenden), zusätzliche Orientierungsmöglichkeiten durch Geruchsinseln vorsehen (z. B. Pflanzen in Fluren). Behinderungen, die im Kinder- oder Jugendalter ausgelöst werden Dysmelie (Fehlbildungen der Gliedmaßen) Die Fehlbildungen treten in verschiedenen Formen auf: Amelie: angeborenes Fehlen von Gliedmaßen, Phokomelie: Hände und/oder Füße sitzen ohne Arme bzw. Hüften. Selbständigkeit ist bis zu einem gewissen Grad erreichbar (bei Amelie übernimmt der Mund Funktionen der Hand, z. B. Blassteuerung von Rollstuhl, Auto). Greifabläufe und Reichweiten können begrenzt sein. Planungsanforderungen: In der Regel können die Maße nach DIN 18 025 Teil 2 zugrunde gelegt werden, darüber hinaus sind individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen. Für Rollstuhlfahrer ist DIN 18 025 Teil 1 anzuwenden. Infantile Zerebralparese (PC) Infantile Zerebralparese ist ein Sammelbegriff für verschiedene Folgezustände angeborener oder bei der Geburt oder in der frühen Kindheit eingetretener Hirnschädigungen. Sie können verursacht werden z. B. durch eine Virusinfektion der Mutter während der Schwangerschaft, durch unzureichende Sauerstoffversorgung während oder unmittelbar nach der Geburt oder durch eine Infektion des Gehirns. Die Funktionseinschränkungen im Einzelfall hängen von der Art der Grundkrankheit oder Schädigung und dem Zeitpunkt des Schadensereignisses ab. So treten z. B. Koordinationsstörungen, spastische Lähmungen einer oder mehrerer Gliedmaßen oder einer Körperseite auf. Planungsanforderungen: Je nach Grad der Behinderung muß die Wohnung nach DIN 18 025 Teil 1 (Rollstuhlbenutzer) oder Teil 2 entsprechen. Kleinwuchs Kleinwuchs kann Folge einer Reihe seltener angeborener und erworbener Krankheiten sein. Planungsanforderungen: Wegen der kleinen Körpermaße sind der Greifbereich und die Sichthöhe begrenzt. Individuell ist auf notwendige Höhe zu achten (z. B. Fensterbrüstung, Möbel). Darüber hinaus erhöhen sich die Stellflächen für Schränke, da Oberschränke bzw. die oberen Fächer nicht erreichbar sind, DIN 18 025 Teil 2 wird diesen Anforderungen gerecht. Progressive Muskeldystrophie (MD) Progressive Muskeldystrophien sind genetisch bedingte degenerative Erkrankungen der Skelettmuskulatur an Rumpf und Gliedmaßen. Die Muskelschwäche schreitet unterschiedlich rasch fort. Durch die Rückentwicklung der Muskeln geht die Bewegungsfähigkeit bis hin zur Lähmung schrittweise verloren. Im fortgeschrittenen Stadium ist der Muskeldystrophiekranke auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Planungsanforderungen: Um einen Umzug im fortgeschrittenen Stadium zu vermeiden, ist die Wohnung für Muskeldystrophiekranke nach DIN 18 025 Teil 1 zu gestalten. Bis zu 40 Prozent aller Sozialwohnungen in Mehrfamilienhäusern
sollen nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung behindertenfreundlich
gebaut werden. Warum noch nicht grundsätzlich so gebaut wird, ist
kaum verständlich. Die Kosten würden maximal um zwei bis fünf
Prozent steigen. Tritt eine Behinderung plötzlich auf, stehen Betroffene oft vor kaum überwindbaren Problemen. Zu enge Räume und Türen, Stufen und nicht erreichbare Schalter machen ein Leben in der vorhandenen Wohnen unmöglich. Selbst schmalste Rollstühle sind oftmals schon zu breit für viele Wohnungen.
Der Umbau einer normalen in eine behindertengerechte Wohnung ist oft kostengünstiger als ein Umzug in eine behindertengerechte Umgebung. Außerdem bleibt den Betroffenen ein Ortswechsel in ein neues soziales Umfeld und der Verlust einer kostengünstigen Betreuung durch Nachbarn oder Verwandte erspart. Manchmal reichen Verbreiterungen von Türen um wenige Zentimeter schon aus, um sich mit dem Rollstuhl normal in einer Wohnung bewegen zu können. Damit rollstuhlabhängige Personen bzw. Menschen mit Gehstock oder Gehgestell genügend Bewegungsfläche vorfinden, soll die Eingangstür zum Flur mindestens 90 cm breit werden. Kostengünstiger als weite Schwenktüren sind Schiebetüren zu allen Räumen. Und sie nehmen wenig Platz weg. In älteren Wohnungen sind die Türschwellen oft höher als 3 cm. Diese Kanten sind für gehbehinderte Personen eine Unfallgefahr und für Rollstuhlfahrer ein Hindernis und müssen abgeflacht oder durch eine kleine Rampe entschärft werden Wenn nicht aus medizinischen Gründen Bäder notwendig sind, sollte die Dusche einer Wanne vorgezogen werden. Duschen belastet den Kreislauf weniger, als das Baden. Die Duschecke ist so zu gestalten, dass ein Rollstuhl ohne Barriere einfahren kann. Ein an der Wand befestigter Klappsitz ermöglicht das sichere Duschen. Bauart, Ausmaße und Handhabung von Rollstühlen erfordern Mindestmaße für die Bewegungsfläche in Sanitärräumen. In ein Bad sollte man immer durch eine nach außen zu öffnende Tür gelangen, damit im Notfall - z.B. nach einem Sturz - die Tür zu öffnen ist und nicht durch den Gestürzten blockiert wird. Der Fußboden sollte mit Fliesen mit einer rutschfesten, rauen Oberfläche ausgelegt sein. Nur, wenn nicht anders möglich, sollte eine Gummimatte beim Duschen benutzt werden, da die einen guten Nährboden für Hautpilze bietet. Zugang zum WC-Becken sollte von beiden Seiten möglich sein. Zumindest muss die Bewegungsfläche auf einer Seite mindestens 95 cm breit und 70 cm tief sein, auf der anderen Seite ist ein Mindestabstand zur Wand von 30cm einzuhalten. Die Sitzhöhe des Beckens sollte der Kniehöhe entsprechen, passend zum Rollstuhl (einschließlich Sitz) im Schnitt 48 cm betragen. Behinderte mit Aufstehschwierigkeiten brauchen höhere Sitze. Individuelle Sitzerhöhungen oder Absenkungen bieten Gestelle (in der Sendung gezeigt von Fa. Geberit) an die das WC-Becken gehängt wird. Küchenmöbel und Küchengeräte
müssen so aufgestellt werden, dass man sich ohne Hindernisse oder
ständiges Anstoßen bewegen kann. Die Arbeitshöhe sollte
zwischen 72 cm und 85 cm liegen, je nachdem ob sitzend im Rollstuhl oder
stehend von einem Stehstuhl aus die Arbeit zu bewältigen ist. Arbeitsflächen
sind unterfahrbar auszustatten. Für rollstuhlabhängige Personen ist die Tiefe der Bewegungsfläche mit 150cm entlang der Betteinstiegsseite und vor Schränken festgelegt. Das Wohnzimmer ist auch für Personen mit körperlichen
Einschränkungen meist der Mittelpunkt des täglichen Lebens.
Sofa, Sessel , Schrank oder Bücherregal sind so in der Wohnung zu
platzieren, dass noch ausreichend Platz vorhanden ist, um sich frei bewegen
zu können. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass sowohl
rollstuhlabhängigen als auch anderen Personen in einer sitzenden
Position nur eine Greifhöhe zwischen 40 cm und 140 cm zur Verfügung
steht
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