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| Wenn Personen durch eine Krankheit oder Unfall
gehandicapt sind, ist dies kein Grund um zu verzweifeln. Sie müssen
nicht zu Hause bleiben, wenn Ihnen das Treppensteigen nicht mehr möglich
ist oder Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind. |
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| Geeigneter Wohnraum trägt dazu bei,
dass Sie Ihr Leben trotz Behinderung weiter erfüllt ! |
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| Ziel ist es, |
| Alten- und behindertengerechten Wohnraum für
ein selbständiges Leben in der eigenen Wohnung oder im eigenen
Haus, zu schaffen. |
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| Welche speziellen Maßnahmen können
Förderung durch Bund oder Länder erfahren ? |
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• Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung
Ihres individuellen Wohnumfeldes |
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• Behindertengerechter Umbau Ihrer Wohnung |
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• Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter
Arbeitnehmer |
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• Anpassung / Neuerrichtung von selbstgenutztem Wohneigentum
an Ihre Bedürfnisse |
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• Kommunale Förderprogramme zur Verbesserung von Wohnungen
durch bauliche Maßnahmen, insbesondere für ältere
und behinderte Bürger |
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• Behindertengerechte Modernisierung
/ Instandsetzung von Mietwohnungen im Rahmen komplexer Umgestaltung |
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• Erwerb vorhandenen Wohnraums |
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• Förderung behindertengerechten
Neubaus von Mietwohnungen |
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| Welche baulichen Veränderungen
können notwendig werden und somit Kosten verursachen ? |
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| Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen |
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• Herstellung einheitlich behindertengerechter
Brüstungshöhen, Einbau von Fenstern, die vom Rollstuhl aus
zu bedienen sind |
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• Verbreiterung bestehender Türen;
Schwellenlosigkeit gewährleisten ! |
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• Anordnung von Rampen zur Erreichbarkeit
von höherliegenden Ebenen (nicht zu steil und zu lang; kein Quergefälle) |
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• Anbau geeigneter Geländer an Treppen
und Rampen |
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• Ausreichende Bewegungsflächen
sicherstellen oder neu schaffen |
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• Balkone bzw. Freisitze / Terrassennachträglich
schaffen |
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• Größe und Zuschnitt von
Küchen nachträglich so verändern, dass eine uneingeschränkte
Nutzung auch von behinderten Menschen möglich ist |
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• Größe und Zuschnitt von Bädern verändern,
nach innen aufschlagende Türen entfernen |
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• Schaffung eines geeigneten Stellplatzes (günstig erreichbar,
wenig witterungsabhängig) |
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• Mülltonnen müssen ungehindert auch von Menschen
im Rollstuhl, von Kindern und alten Menschen bedient und erreicht
werden können |
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| Die Programme unterscheiden sich je nach Bundesland. Auch spezielle
Einzelmaßnahmen von Kommunen sind möglich. Spezielle Maßnahmen
werden bundeseinheitlich durch die zuständigen Träger gefördert.
(Pflegekassen, Sozialämter) |
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| Nachfolgend wird vornehmlich auf spezielle Fördermaßnahmen
im Land Brandenburg hingewiesen. |
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• Zuschüsse für Maßnahmen
zur Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes |
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Die Pflegeversicherung gewährt finanzielle Zuschüsse
für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes,
beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt wie festinstallierte
Rampen, Verbreiterung von Türen, Entfernen von Türschwellen,
Umbauten in Badezimmern und Küchen, Einbau eines Treppenlifts,
wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht
oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
(§ 40, Abs.4 SGB XI) |
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Gefördert werden 2557,00 Euro pro Maßnahme.
Bei erneutem Bedarf kann ein neuer Antrag gestellt
werden. |
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Vom Pflegebedürftigen wird ein Eigenanteil
in Höhe von 10% der Kosten verlangt, höchstens
jedoch 50% seiner monatlichen Einkünfte. |
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Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen
notwendig, handelt es sich um eine neue Maßnahme im Sinne des
§ 40, Abs.4 SGB XI. |
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• Behindertengerechter Umbau Ihrer Wohnung |
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Umbauten zur Erlangung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen
des Behinderten entspricht.
Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers.
Das Sozialamt prüft das jeweilige Vorhaben im Einzelfall.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind ein Zuschuss
oder Darlehen möglich. |
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• Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse
schwerbehinderter Arbeitnehmer |
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Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen
behinderungsbedingten Bedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern
mit einem Grad der Erwerbsminderung von min. 50 v.H. |
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Geldleistungen zur Beschaffung, Ausstattung und
Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Diese Leistungen gehen
den Leistungen der Pflegeversicherung vor. |
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Zu beantragen sind diese Maßnahmen bei den jeweils zuständigen
Ämtern für Soziales und Versorgung. |
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• Anpassung / Neuerrichtung von selbstgenutztem Wohneigentum
an Ihre Bedürfnisse im Land Brandenburg |
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Gewährung von Zusatzdarlehen im Rahmen der
Wohnungsbauförderung zur Deckung nachgewiesener
Mehrkosten beim Neubau oder Ersterwerb eines Gebäudes
oder zur nachträglichen Anpassung von Wohneigentum an die Anforderung
der DIN 18025. |
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Zusatzdarlehen in Höhe von 7555 Euro (Ersterwerb)
bzw. 17.628 Euro (Anpassung) |
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• Behindertengerechte Modernisierung / Instandsetzung
von Mietwohnungen im Rahmen komplexer Umgestaltung |
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Soweit Maßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzung für
mehrere Wohnungen oder Objekte vorgesehen sind, kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Anpassung von Wohnungen nach DIN 18025 berücksichtigt
werden. |
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Förderung behindertengerechten Neubaus von Mietwohnungen |
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Bei geförderten Neubaumaßnahmen sind grundsätzlich
bei Mietwohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten 10 % der Wohnungen
barrierefrei zu errichten. 10 % der gesamten zur Verfügung stehenden
Mittel des Landes sind für das Sonderprogramm „Betreutes
alten- und behindertengerechtes Wohnen" zu verwenden. |
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Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen |
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Nachträgliche Anpassung von Mietwohnungen in Gebäuden
mit mindestens drei Mietwohnungen an die Anforderungen der DIN 18025.
Antragsberechtigt ist auch der Mieter.
Zuwendungen bis 17628 Euro je Wohnung sind möglich. |
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Wohnungsmodernisierungsmaßnahmen von Mietern/Mieterinnen |
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• Maßnahmen für Senioren und Behinderte
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Der Vermieter muss den Modernisierungsmaßnahmen zustimmen,
der Antrag muss vor Durchführung der Maßnahme gestellt
werden und eine Vorfinanzierung durch den Mieter ist erforderlich.
Leistungen der Investitionsbank können parallel zur Leistung
der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Die Leistungen
der Pflegeversicherung werden als Eigenbetrag gewertet. |
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40 % der Gesamtkosten;
Höchstbetrag für eine seniorengerechte Umbaumaßnahme
beträgt 1007,29 Euro, für eine behindertengerechte Umbaumaßnahme
5036,44 Euro. |
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| Für behinderungsbedingte Baumaßnahmen
zur Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die DIN 18025 ("barrierefreies
Wohnen") wird ein Baudarlehen II in Höhe von bis zu 18.000
Euro gewährt. |
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| Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten: |
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a) |
Zinssätze: |
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BD I und BD III: zinslos.
BD II: Ab Bezugsfertigkeit 5 Jahre zinslos, danach alle 5 Jahre Einkommensüberprüfung
und Anhebung bis auf 8 % pro Jahr möglich.
Baudarlehen der "Anschubfinanzierung": Bis zu 2 Jahre zinslos,
danach ab dem dritten Jahr 2 %, ab dem vierten Jahr 3 %, ab dem fünften
Jahr 4 % pro Jahr und danach Marktzins. |
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b) |
Tilgung: |
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BD I und BD III: 8 Jahre lang je 12,5 % mit der Eigenheimzulage
bzw. mit den Zuschüssen aus dem Programm "Stadtumbau Ost".
BD II: Zunächst 1 %, pro Jahr, später je nach Einkommen
auch mehr.
Baudarlehen der "Anschubfinanzierung": Bis zu 2 Jahre tilgungsfrei,
danach 1 % jährlich.
Alle Darlehen können jederzeit kostenfrei zurückgezahlt
werden. |
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c) |
Weitere Kosten: |
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Für alle Darlehen: einmalig 1 % der Bewilligungssumme, dazu
laufend 0, 5 % der Restschuld jährlich |
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| 1. Modernisierung / Instandsetzung |
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| Kurzinformation |
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Richtlinie zur Förderung der Modernisierung
und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR). Runderlass des Ministeriums
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 24. Oktober 1997
in der Fassung des Änderungserlasses vom 5.12.2000. |
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| |
• die Wiederherstellung und die Verbesserung
des Gebrauchswertes der Mietwohnungen • die Behebung städtebaulicher Missstände
(insbesondere Leerstandsbeseitigung) • die Verringerung
des Heizenergiebedarfs und Reduzierung der CO2-Emission •
die Erhaltung preiswerter Mietwohnungen für breite Schichten
der Bevölkerung zu sozial tragbaren Mieten |
| |
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 |
| Wer wird gefördert? |
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| |
Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige
Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden |
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| Was wird gefördert? |
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Die Modernisierung und Instandsetzung von vorhandenen
Gebäuden, wo nach Abschluß der Maßnahme mindestens
3 Mietwohnungen entstanden sind, die zur dauerhaften Wohnungsversorgung
geeignet und bestimmt sind. |
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| |
Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen,
die den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen (Standard mittlerer
Intensität). |
| |
| |
Dazu gehören insbesondere Maßnahmen,
die zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie und Wasser führen.
Das sind z. B.:
der Einbau moderner Heizungsanlagen und der Einbau von Wasserzählern
wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung in den Bereichen
Dach, Fassade, Fenster, Außentüren, Geschoss- und Kellerdecken
|
| |
| Darüber hinaus können
gefördert werden |
| |
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der Ausbau und die Erweiterung von Wohnraum
(z.B. Dachgeschossausbau) der behindertengerechte Umbau
(Anpassung der Wohnungen nach DIN 18025)
die Schaffung bedarfsgerech die Gestaltung der zum Gebäude gehörenden
Hof- und Freiflächen ter Wohnungsgrundrisse |
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 |
| Was wird nicht gefördert? |
| |
| |
Maßnahmen mit denen vor Bewilligung begonnen
wurde.
Wenn städtebauliche oder andere baurechtliche Aspekte dagegen
sprechen. |
| |
| Wie wird gefördert? |
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| Traditionell gefertigte Wohngebäude |
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Für Maßnahmen an Mauerwerksbauten
beträgt das Darlehen bei Wohnflächen:
bis 50 m² , maximal 870,- DM/m² Wohnfläche
bis 65 m², maximal 870,- DM /m² für 50 m² Wohnfläche
und maximal 670,- DM/m² für weitere 15 m²
bis 100 m², maximal 870,- DM/m² für 50m² Wohnfläche,
maximal 670,- DM/m² für weitere 15 m² und maximal 470,-
DM/m² für weitere 35 m². |
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 |
| Wie ist das Antragsverfahren? |
| |
| Traditionell gefertigte Wohngebäude |
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| |
Anmeldungen für das folgende Programmjahr
sind bis zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden
Jahres bei der zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien
Städte einzureichen. Anmeldeformulare sind bei den genannten
Stellen erhältlich. |
| |
| |
Die zuständigen Verwaltungen fassen die
Anmeldungen in einer Prioritätenliste mit einer Bewertung nach
den Kriterien Stadtentwicklung, Stadtplanung, Wohnungsversorgung
zusammen und leiten diese bis zum 15. August bzw. 15. Februar an die
InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) weiter. |
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| |
Die ILB ist Bewilligungsstelle. Sie fasst die
Listen zusammen und erstellt den Entwurf des Landesprogramms. |
| |
| |
Nach Billigung durch das MSWV werden die in
das Landesprogramm aufgenommenen Anmelder durch die Bewilligungsstelle
aufgefordert, spezifizierte Antragsunterlagen einzureichen. Die nicht
berücksichtigten Bewerber erhalten über die Kreis- und Stadtverwaltungen
Nachricht. |
| |
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| |
| 2. Behindertengerechte
Anpassung von Mietwohnungen |
| |
| Kurzinformation |
| |
| |
Erlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten Anpassung
von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlaß). Runderlaß
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom
02.07.2002. |
| |
| Ziel des Programms |
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Verbesserung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten
in vorhandenen Mietwohnungen für schwerstmobilitätsbehinderte
Personen. |
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| Wer wird gefördert? |
| |
| |
Vermieter (Eigentümer, Erbbauberechtigte,
sonstige Verfügungsberechtigte)
Mieter von Wohnungen |
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 |
| Was wird gefördert? |
| |
| |
Bauliche Maßnahmen zur nachträglichen
behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen, z. B. nach Ziffer
2.1 des Erlasses |
| |
| |
• Verbreiterung von Türen •
Entfernen von Türschwellen • Einbau automatischer
Türöffner, Notruf- oder Gegensprechanlagen • Behindertengerechte
bauliche Veränderungen in Küche und Bad • Bedarfsgerechte
Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen
in der Wohnung • Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen,
insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes •
Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen
einschließlich der Rollläden • Aufzugsanlagen
(Ausnahmsweise), soweit diese zur Verbesserung der Mobilität
mehrerer berechtigter Mieter in einem Wohngebäude erforderlich
sind • Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel (bspw.
Schaffung barrierefreie Zugänge durch Bau von Rampen) |
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 |
| Was wird nicht gefördert? |
| |
| |
Maßnahmen,
die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurden
denen planungs- und baurechtliche Belange entgegen stehen
die im Rahmen anderer Förderrichtlinien des Landes Brandenburg
oder mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wurden
(Kumulationsverbot)
die ausschließlich durch Leistungen Dritter finanziert werden
wenn ein Mietwohngebäude insgesamt zu modernisieren und/oder
instand zu setzen ist. |
| |
| Wie wird gefördert? |
| |
| |
Durch Zuschuss als Anteilsfinanzierung bis
zu 80 v. H. der anerkannten förderfähigen Kosten, maximal
jedoch
8.000,- EUR je Wohnung für bauliche Maßnahmen nach Ziffer
2.1
10.000,- EUR je Wohnung für bauliche Maßnahmen nach Ziffer
2.2
18.000,- EUR je Wohnung bei gleichzeitiger Durchführung baulicher
Maßnahmen nach Ziffer 2.1 und 2.2.
Leistungen Dritter können als Eigenleistungsersatz anerkannt
werden. |
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 |
| Wie ist das Antragsverfahren? |
| |
| |
Förderanträge sind bei der InvestitionsBank
des Landes Brandenburg auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu stellen.
Kopie des Schwerbehindertenausweises
Kostenvoranschlag für die durchzuführenden Maßnahmen
Finanzierungsplan
Erläuterung zur Verbesserung der Mobilität im Wohngebäude
(nur bei Förderung von Aufzugsanlagen)
Abschluß einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, wenn
die Maßnahme vom Mieter durchgeführt werden soll (Anlage
1 zum Antrag)
Verpflichtungserklärung des Vermieters (Anlage 2 zum Antrag)
Bestätigung der Behindertenberatungsstelle des Gesundheitsamtes
des Landkreises/der kreisfreien Stadt (Anlage 3 zum Antrag).
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer ist bis zum 31. Dezember 2003 befristet. |
| |
| Wer erteilt weitere Auskünfte? |
| |
| |
InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Potsdam |
| |
| |
Antragsformulare können per Internet oder
über Infotelefon abgerufen werden
Infotelefon (0331/660-1322) |
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 |
| |
 |
| |
| Pflegehilfsmittel / weitere Hilfen |
| |
| Gehilfen, Rollstühle, Badewannenlifter,
Toilettenaufsatz, Krankenlifter, Prothesen |
| |
| Pflegebedürftige haben Anspruch auf die
Versorgung mit Hilfsmitteln, die den Erfolg der Krankenbehandlung
sichern oder eine Behinderung ausgleichen. |
| |
| Vorgenannte Hilfen sind durch den Jeweils behandelden
Arzt verschreibungspflichtig und werden durch Krankenkasse
/ Pflegekasse übernommen. |
| |
| Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegeliegestühle,
Bettpfannen, Urinflaschen, Bettschutzeinlagen Duschwagen, Kopfwaschsysteme,
Ganzkörperwaschsysteme, Hausnotrufsystem, Lagerungsrollen |
| |
| Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der
Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen
und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden
von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt |
| |
| Antrag bei der Pflegekasse durch den Pflegebedürftigen
bzw. seine Angehörigen. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden
monatlich bis zu einem Betrag von 60,00 DM/ 31,00 Euro bezahlt. |
| |
Bei den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln
ist die Krankenkasse u. a. zuständig für die lnkontinenzeinlagen,
wenn diese von dem behandelnden Arzt verschrieben werden.
Die Pflegekasse ist zuständig für Einmal-Bettschutzeinlagen,
Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel u.ä.
Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte
Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 60 DM nicht übersteigen.
Hier muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Teilweise
wird dieser Betrag auch ohne Einzelnachweis erstattet.
Zuzahlung zu Pflegehilfsmitten: Pflegebedürftige, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, müssen zu den Kosten der technischen
eine Zuzahlung von 10%, höchstens aber 50,00 DM je Pflegehilfsmittel,
selbst tragen. Eine Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
gibt es nicht. Auf Antrag gibt es die Möglichkeit zur Befreiung
der Zuzahlung. |
| |
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 |
| Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz |
| |
| |
• Befreiung von der Kfz-Steuer •
Ermäßigung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung •
Sonderparkausweis • Vergünstigungen im öffentlichen
Nahverkehr |
| |
| Zu beantragen sind vorgenannte
Erleichterungen beim Versorgungsamt, Finanzamt oder bei Versicherungsgesellschaften |
| |
| Freibeträge bei der
Lohn- und Einkommenssteuer |
| |
| |
• Freibeträge ( Befreiung von Rundfunk-
und Fernsehgebühren, Ermäßigung der Telefongebühr
) |
| |
| Zu beantragen sind vorgenannte
Erleichterungen beim Finanzamt, GEZ usw.. |
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 |
| Hilfen für Pflegepersonen |
| |
| Beiträge für
die Alterssicherung, Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
Unterhaltsgeld nach Maßgabe des Arbeitsförderungsgesetzes
nach Beendigung der Pflegetätigkeit, kostenlose Teilnahme an
Pflegekursen. |
| |
| Steuerliche Entlastungen |
| |
| Behinderten-Pauschalbetrag ist
beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. |
| |
| |
| finanzielle Leistungen
der Pflegeversicherung |
| |
| Pflegesachleistungen:
(Pflege durch Pflegedienst) |
| |
| |
Pflegestufe I bis zu 750,00 DM bis zu 384,00
Euro |
| |
Pflegestufe II bis zu 1.800,00 DM bis zu 921,00
Euro |
| |
Pflegestufe III bis zu 2.800,00 DM bis zu 1432,00
Euro |
| |
in Härtefällen bis zu 3.750,00 DM
bis zu 1.918,00 Euro |
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 |
| Pflegegeld: (wenn
Sie privat gepflegt werden) |
| |
| |
Pflegestufe I 400,00 DMbzw.205,00 Euro |
| |
Pflegestufe II 800,00 DMbzw.410,00 Euro |
| |
Pflegestufe III 1.300,00 DM bzw.665,00 Euro |
| |
| Leistungen bei Verhinderung
der Pflegeperson |
| |
| |
• Je Kalenderjahr für längstens
vier Wochen (Kostenübernahme bis maximal 2.800,00 DM/ 1.432,00
Euro) bei Hilfe durch erwerbsmäßig pflegende Person. |
| |
| Bis zu 93,33% des Pflegegeldes
der festgestellten Pflegestufe bei Inanspruchnahme einer nicht erwerbsmäßig
pflegenden Person (Ausgleich, zum Beispiel für Verdienstausfall,
Fahrkosten usw. bis insgesamt maximal 2.800,00 DM/ 1.432,00 Euro maximal). |
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 |
| Berechnung des Pflegegeldanteils
– Kombinationspflege |
| |
| Pflegesachleistungen und Pflegegeld
können auch kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll,
wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während
des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten
von der Pflegekasse anteilig gezahlt. |
| |
| Zum Verbrauch bestimmte
Hilfsmittel |
| |
| z. B. Betteinlagen, Verbände,
Inkontinenzmittel monatlich bis zu 60,00 DM/ 31,00 Euro |
| |
| Unterstützung für
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes |
| |
| Bis zu 5.000,00 DM/ 2.557,00 Euro
je Maßnahme (zum Beispiel Badumbau) |
| |
| Teilstationäre Tages-
und Nachtpflege |
| |
| |
Pflegestufe I bis zu 750,00 DM bis zu 384,00
Euro |
| |
Pflegestufe II bis zu 1.800,00 DM bis zu 921,00
Euro |
| |
Pflegestufe III bis zu 2.800,00 DM bis zu 1432,00
Euro |
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 |
| Kurzzeitpflege |
| |
Je Kalenderjahr für längstens
vier Wochen
(bis maximal 2.800,- DM/ 1.432,00 Euro). |
| |
| Vollstationäre Pflege
(Pflegeheim): Für soziale Betreuung und Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege |
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| |
Pflegestufe I bis zu 2.000,00 DM bis zu 1.023,00
Euro |
| |
Pflegestufe II bis zu 2.500,00 DM bis zu 1.279,00
Euro |
| |
Pflegestufe III bis zu 2.800,00 DM bis zu 1.432,00
Euro |
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Härtefallreg. bis zu 3.300,00 DM bis zu
1.688,00 Euro |
| |
| Dem Versicherten muss ein 25%iger
Eigenanteil verbleiben, daher werden 75% des Heimentgelts berücksichtigt. |
| |
| Vollständige Pflege
in einer Einrichtung der Behindertenhilfe |
| |
| 10 % des Heimentgelts, maximal
500,00 DM/ 256,00 Euro. |
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|